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   BAG, 25.04.1984 - 5 AZR 386/83   

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BAG, 25.04.1984 - 5 AZR 386/83 (https://dejure.org/1984,1313)
BAG, Entscheidung vom 25.04.1984 - 5 AZR 386/83 (https://dejure.org/1984,1313)
BAG, Entscheidung vom 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 (https://dejure.org/1984,1313)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 45, 349
  • MDR 1985, 81
  • NZA 1985, 184
  • BB 1985, 463
  • DB 1984, 51
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BAG, 25.07.2002 - 6 AZR 381/00

    Erstattung von Kosten der Berufsausbildung

    a) Dem Auszubildenden dürfen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG keine Kosten auferlegt werden, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 - BAGE 45, 349; 29. Juni 1988 - 5 AZR 450/87 - EzB BBiG § 5 Nr. 25; 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - BAGE 97, 333).

    Durch diese Vorschrift sollen finanzielle Belastungen des Auszubildenden im Rahmen des Berufsausbildungsverhältnisses vermieden oder jedenfalls so gering wie möglich gehalten werden (BAG 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 - aaO).

    Ist der Auszubildende zur Teilnahme an solchen Ausbildungsmaßnahmen gesetzlich oder vertraglich verpflichtet oder bezieht der Ausbilder sie im Einverständnis mit dem Auszubildenden in seine Ausbildungspflicht ein, dürfen dem Auszubildenden die durch die außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführte Ausbildung verursachten Kosten nicht auferlegt werden (BAG 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 - aaO; 21. September 1995 - 5 AZR 994/94 - BAGE 81, 62).

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 509/99

    Rückzahlung von Studiengebühren

    Dem Auszubildenden dürfen keine Kosten auferlegt werden, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen (Senat 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 - BAGE 45, 349, 353; 29. Juni 1988 - 5 AZR 450/87 - EzB BBiG § 5 Nr. 25; 21. September 1995 - 5 AZR 994/94 - BAGE 81, 62, 66 f.).
  • BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 144/21

    Erstattung von Fortbildungskosten - Musterberechtigung eines Co-Piloten

    Der Zugang zu einer durch das Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildung soll nicht von dem finanziellen Leistungsvermögen und -willen des Auszubildenden abhängen (BAG 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 - zu II 3 der Gründe, BAGE 45, 349) .
  • BAG, 26.09.2002 - 6 AZR 486/00

    Ausbildungskosten bei auswärtiger Unterbringung

    Der Zugang zu einer durch das Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildung soll nicht von dem finanziellen Leistungsvermögen und -willen des Auszubildenden abhängen (BAG 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 - 29. Juni 1988 BAGE 45, 349, 353, zu II 3 der Gründe und 28. Juli 1982 - 5 AZR 46/81 - BAGE 39, 226, 228, zu II 1 a der Gründe jeweils mwN).

    Der Ausbildende kann auch keine Entschädigung für solche Ausbildungsmaßnahmen und -veranstaltungen außerhalb der Ausbildungsstätte verlangen, die in den Ausbildungsvorgang einbezogen sind (BAG 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 - BAGE 45, 349, 353).

  • BAG, 29.06.1988 - 5 AZR 450/87

    Kostenerstattung für Auszubildenden - Rechtmäßigkeit einer

    (Vergleiche das Urteil des BAG vom 25.04.1984, 5 AZR 386/83 = AP Nr. 5 zu § 5 BBiG).

    Der Zugang zu einer durch das Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildung soll nicht von dem finanziellen Leistungsvermögen und - willen des Auszubildenden abhängen (BAGE 45, 349, 353 = AP Nr. 5 zu § 5 BBiG, zu II 3 der Gründe; BAGE 39, 226, 228 = AP Nr. 3 zu § 5 BBiG, zu II 1 a der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Der Ausbildende hat daher auch die Kosten zu tragen, die aus den im Rahmen der Berufsausbildung notwendigen außerbetrieblichen Lehrgängen erwachsen (BAGE 45, 349, 353 = AP Nr. 5 aaO; Herkert, BBiG, Loseblattsammlung Stand: Mai 1987, § 5 Rz 8; Weber, BBiG, Loseblattsammlung Stand: Februar 1988, § 5 Anm. 2; Natzel, Berufsbildungsrecht, 3. Aufl. 1982, S.149).

  • LAG Hamm, 04.07.2006 - 9 Sa 840/05

    Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

    Die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen keinen liquidationsfähigen Schaden für den Ausbildenden bei vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zum Berufskraftfahrer gem. § 23 1, 1 BBiG (§ 16 1, 1 BBiG aF) durch den Auszubildenden dar (im Anschluss an BAG, Urteil vom 25. April 1984, 5 AZR 386/83).

    Die erkennende Kammer geht mit dem Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung des 5. Senats vom 25.04.1984 (5 AZR 386/83, NZA 1985, S. 184 - 185) davon aus, dass der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE zur betrieblichen Fachausbildung zum Berufskraftfahrer gehört.

  • BAG, 21.09.1995 - 5 AZR 994/94

    Kosten der Berufsausbildung - Rückzahlung

    Dem Auszubildenden dürfen keine Kosten übertragen werden, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen (BAG Urteil vom 29. Juni 1988, aaO.; auch schon BAG Urteil vom 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 - BAGE 45, 349 = AP Nr. 5 zu § 5 BBiG mit Anmerkung Natzel).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2011 - 5 Sa 19/11

    Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags - Anspruch auf Rückzahlung der im

    So hat es das Bundesarbeitsgericht etwa abgelehnt, die Kosten des Erwerbs des Führerscheins im Rahmen einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer auf den Auszubildenden abzuwälzen (BAG 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 - BAGE 45, 349 = AP Nr. 5 zu § 5 BBiG = DB 1984, 51 und ihm folgend Schlachter in ErfK § 23 BBiG RN 2).
  • LAG Baden-Württemberg, 17.02.2000 - 21 Sa 39/99

    Kostentragungspflicht im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses hinsichtlich

    Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung, daß der Ausbildende aufgrund des von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Prinzipes der Kostenfreiheit der Berufsausbildung gehalten sei, sämtliche zum Erreichen des Ausbildungszieles (im weitesten Sinne) erforderlichen Kosten zu tragen, also auch die aufgrund der Teilnahme am Berufsschul-Blockunterricht an einer auswärtigen Berufsschule verursachten Kosten, vermag die Kammer weder den Leitsätzen der zitierten Entscheidungen noch den Entscheidungsgründen zu entnehmen; denn diese Fälle betrafen ebenso wie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.1984 - 5 AZR 386/83 = AP Nr. 5 zu § 5 BBiG wesentlich andere Lebenssachverhalte, nämlich die Kostentragungspflicht von Auszubildenden bezüglich Aufwendungen aufgrund außerbetrieblicher Lehrgänge und Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der (praktischen, betrieblichen) Berufsausbildung in Vollzug eines Berufsausbildungsvertrages, nicht aber die Kostentragungspflicht für Aufwendungen aufgrund der Teilnahme am staatlich vorgeschriebenen Berufsschulunterricht an auswärtigen Schulen in Erfüllung der gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Schulpflicht.
  • LAG Hamm, 24.10.2006 - 9 Sa 1033/05

    Berufsausbildungsvertrag, Scheingeschäft, Ausbildungsverbund

    Der Zugang zu einer durch das Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildung soll nicht von dem finanziellen Leistungsvermögen und -willen des Auszubildenden abhängen (BAG, Urteil vom 25. April 1984, 5 AZR 386/83, Urteil vom 29. Juni 1988, BAGE 45, 349, 353, zu II 3 der Gründe und Urteil vom 28. Juli 1982, 5 AZR 46/81, BAGE 39, 226, 228, zu II 1 a der Gründe jeweils m. w. Nachweisen).
  • LAG Köln, 03.04.2014 - 7 Sa 769/13

    Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlbarkeit von Kosten eines Auszubildenden

  • LAG Brandenburg, 15.09.1994 - 3 Sa 362/94

    Berufsausbildungsverhältnis: Rückzahlung von darlehensweise gewährten

  • LAG Thüringen, 27.03.2008 - 3 Sa 148/07
  • LAG Köln, 07.03.1988 - 6 Sa 1247/87

    Erstattung von Ausbildungskosten durch Auszubildende

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